Vereinssatzung (Stand: 09.02.2024)

1. Der Verein führt den Namen „Siegtal Musicals“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 57548 Kirchen (Sieg).

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, hier insbesondere:

a) die Förderung des Amateur-Musiktheaters, vorwiegend im Bereich Musical und verwandter Genres und deren Präsentation in der Öffentlichkeit in Form von Musikprojekten, Konzerten und Auftritten.

b) die Fortbildung und Förderung der sängerisch, musikalisch, tänzerisch, schauspielerisch begabten Laien und der an Bühnen-/Theaterarbeit interessierten Künstler, sowie insbesondere auch des talentierten Nachwuchses mit dem Ziel der Zusammenführung von Generationen unter gleichzeitiger Stärkung, Förderung  und Verbesserung der Teamfähigkeit und Sozialkompetenz.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Eigeninszenierung und öffentliche Aufführung von Musicals und musikalischen Unterhaltungsprogrammen angrenzender Genres,
b) Durchführung projektbezogener Probenarbeit unter qualifizierter Leitung, insbesondere sängerischer Ensembles,
c) Schulung und Weiterbildung im Bereich der musikalischen Laienspielkunst in Form von Workshops,
d) Anschaffung und Verwaltung des für die Bühnen- bzw. musikalische Arbeit notwendigen Materials,
e) Förderung der Erstellung eigener Bühnenstücke.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

1. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte.

2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
     Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.

3. Minderjährige Bewerber um die Mitgliedschaft müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
     der einer 2/3 – Mehrheit bedarf, verliehen werden.

1. Alle Mitglieder haben das Recht, allen Aufführungen des Vereins beizuwohnen und für den Verein in dessen Interesse zu werben.
    Sie sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins nach den in der Satzung festgelegten Richtlinien zu unterstützen.

2. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrags.

3. Ausübende Mitglieder haben die Pflicht, an den festgesetzten Proben regelmäßig teilzunehmen.

4. Jeder Besitzer von Vereinseigentum ist dafür – ohne Einschränkung – verantwortlich.
     Das Noten-, Text-, und Regiematerial ist von allen schonend zu behandeln und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

5. Ausübende Mitglieder sind ferner verpflichtet, bei allen Veranstaltungen des Vereins – je nach Einteilung – mitzuwirken.

6. Der Vereinsvorstand hat das Recht und die Pflicht, die Zuständigkeitsbereiche der ausübenden Mitglieder im Rahmen der Projekte zu definieren.

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod des Mitglieds
2. freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.
     Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
     Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder geleisteter Spenden besteht nicht.

3. Der Vorstand teilt dem Kündigenden schriftlich den Zeitpunkt mit, an dem seine Mitgliedschaft endet.

4. Der Vorstand ist befugt ein Vereinsmitglied auszuschließen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung und Besserung gegeben wurde,
     wenn es

a. das Ansehen des Vereines oder dessen Projekte schwer geschädigt hat.
b. als Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
c. sich seit mehr als 24 Monaten inaktiv verhält.
d. sich respektlos gegenüber anderen Mitgliedern verhält.
e. dem Verein finanziellen Schaden zugefügt hat.
f. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
   Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Schulden nicht
   beglichen sind.

5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied 
schriftlich bekannt zu machen.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss.
     Der Ausschluss wird mit dem auf die Zustellung folgenden Tag wirksam.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechten und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
     Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

9. Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen,
     wenn es sich der erwiesenen Ehre unwürdig 
erweist.

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden in ihrer Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Mitgliedsbeitragsordnung geregelt.

3. Fälligkeiten und Zahlungen des Vereinsbeitrages sind in der Mitgliedsbeitragsordnung geregelt.

4. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

5. Jedermann kann dem Verein Spenden überweisen, die für die Zwecke des Vereins verwendet werden müssen.

6. Beiträge und Spendenzahlungen werden über die Konten des Vereins in Empfang genommen.

7. Die Mitgliedsbeitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch das Intranet des Vereins und Rundschreiben per E-Mail bekanntgegeben.

Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

2. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zur eigenen Entscheidung überlassen wurden.

Insbesondere hat sie

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b. über die Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen,
c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands vorzunehmen,
d. den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vereinsvorstandes zu beschließen,
e. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
f. die Höhe und Fälligkeit der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge zu bestimmen,
g. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Jeder, der an der Mitgliederversammlung teilnimmt, hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die zusammen mit dem Protokoll der Versammlung bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.

6. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – mit je einer 
Stimme.

7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand 
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

3. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

6. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu  unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
– die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

1. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des  Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden / Stellvertreter
c) dem Kassenwart und
d) dem Schriftführer

Außerdem können mindestens 3 und höchstens bis zu 5 Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Ziffern 1a – 1d) gemeinschaftlich vertreten,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.

3. Der Vorstand kann aus dem Verein Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, die bestimmte Angelegenheiten vorbereiten oder bearbeiten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
7. Vorschlag von Ehrenmitgliedern

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren, vom Tag der Wahl an, gerechnet, mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds übernimmt ein durch den Vorstand zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied  kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds. In der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung erfolgt die Ergänzung des Vorstandes und Neubesetzung der freien Ämter. Die Amtszeit der neuen Vorstandsmitglieder endet mit derjenigen der amtierenden Vorstandsmitglieder.

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung eingeladen und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind oder wenn alle einem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

3. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber der Kassenprüferkommission Rechnung ab.

4. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Kassenprüferkommission bestehend aus zwei Kassenprüfern, welche die Geschäfte des Vereins prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht über die getroffenen Feststellungen erstatten.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung in der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische  Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

Die vorstehende Satzung ist durch Beschlussfassung in der Gründerversammlung vom 24.01.2024 in Kraft getreten. Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.